Die Landkreise im Staatsaufbau
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland
geht von einem Staatsaufbau von unten aus.
Neben
den Gemeinden stellen die Landkreise die untere Ebene des Staatsaufbaus
in der Bundesrepublik Deutschland dar. Sie
bilden die kommunale Ebene und sind als Institution verfassungsrechtlich
geschützt. Gemäß
Artikel 28, Absatz 1 des Grundgesetzes muss "das Volk in den Ländern,
Kreisen und Gemeinden eine Vertretung" haben, die nach denselben
Wahlgrundsätzen wie der Bundestag zu wählen ist.
Entsprechend
Absatz 2 haben Gemeinden und Landkreise das Recht der Selbstverwaltung
im Rahmen der Gesetze. Nach Abschluss der Gebietsreform in den neuen Bundesländern
gibt es 323 Landkreise in Deutschland.
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