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Der Kreistag
Der Landrat beruft den Kreistag schriftlich spätestens
eine
Woche vor dem Sitzungstag ein.
Aus
der Tagesordnung sind
die einzelnen Verhandlungsgegenstände ersichtlich. Der
Kreistag ist auch einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Kreisräte
unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Sitzungen des
Kreistags sind grundsätzlich öffentlich; nichtöffentlich
darf nur unter besonderen Voraussetzungen beraten werden. Der Kreistag
beschließt in der Regel durch offene Abstimmung; die Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen .
Der
Kreistag wird alle 5 Jahre von der wahlberechtigten Kreisbevölkerung
gewählt. Wahlberechtigt und auch wählbar
sind die Einwohner des Landkreises, die Deutsche oder EU-Ausländer
sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten
im Gebiet des Landkreises wohnen. Wer das Wahlrecht durch Wegzug oder
Verlegung des Hauptwohnsitzes verloren hat und vor Ablauf von 3 Jahren
wieder in den Landkreis zieht oder dort seine Hauptwohnung begründet,
besitzt mit der Rückkehr das Wahlrecht.

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